Homeoffice wird zunehmend auch grenzüberschreitend genutzt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich dabei komplexe rechtliche Fragen, sind Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Homeoffice doch an viele steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen gekoppelt, auf die der Autor in seinem Beitrag in Kurzform eingeht. So unterliegt nicht nur der Arbeitnehmerbezug infolge einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit im Homeoffice-Staat (Ansässigkeitsstaat) der Besteuerung, auch für den Arbeitgeber kann die Gewährung einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland mitunter weitreichende Folgen in Form der Begründung einer Betriebsstätte nach sich ziehen. Im Sozialversicherungsrecht ist die Zuständigkeit im EU-/EWR-Raum nach Auslaufen der bis 30. 6. 2023 anwendbaren Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit wieder auf Basis der allgemeinen Bestimmungen von Art 13 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 zu prüfen, wobei aber eine multilaterale Rahmenvereinbarung Härtefälle abfedert. Die Rahmenvereinbarung deckt dabei aber ausschließlich Fälle ab, in denen der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner Arbeitszeit im Rahmen von Telearbeit leistet.