Als Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 Schwer-arbeitsV gelten alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) jeweils im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. In der Entscheidung 10 ObS 81/22t (= ARD 6844/16/2023) hat der OGH ausgesprochen, dass dabei echte Ruhepausen - zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind - nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen sind.