EStG 1988: § 47
ASVG: § 4 Abs 4 Z 2 lit a und lit c
Können Ärzte ihre notärztliche Tätigkeit weisungsfrei und ohne jegliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (einer Betreiberin von Notarzt-Stützpunkten) ausüben, und können sie sich zudem bei ihrer Tätigkeit auch vertreten lassen, so besteht keine Dienstgeberbeitragspflicht, da keine Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs 2 EStG vorliegen und zudem die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 4 Z 2 lit a bzw lit c ASVG zur Anwendung kommt.