EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a, § 16, § 20
BFG 13. 12. 2023, RV/5100829/2023
Bei den im vorliegenden Fall von einem Kellner als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Schilder (für den 30. und den 43. Geburtstag), Lichterketten, Lampen, LED Neon Strip etc handelt es sich um typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung. Daher hat der Steuerpflichtige in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen. Unabhängig davon sind Dekorationsgegenstände als Raumschmuck zu qualifizieren, welcher typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist (vgl Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20, Rz 163).