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Schadenersatz bei unvollständiger Auskunft über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6890/8/2024 Heft 6890 v. 13.3.2024

DSGVO: Art 15, Art 82

OLG Wien 25. 10. 2023, 7 Ra 29/23w

Aus Anlass der geplanten Maßnahmen der Bundesregierung in Bezug auf die Corona-Pandemie berief die Vorgesetzte des Klägers am 12. 3. 2020 eine Telefonkonferenz ein, an der insgesamt 15 Personen teilnahmen. Es wurde besprochen, welche Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten sollten (wie es von der Bundesregierung empfohlen wurde). Die Kriterien für das Homeoffice waren das Alter der Personen (60+), die Länge der Anfahrtswege, ein eventuell geschwächtes Immunsystem und minderjährige Kinder. Im Rahmen dieser Telefonkonferenz sagte die Vorgesetzte vor der versammelten Runde, dass der Kläger unter einem schwachen Immunsystem leide. Der Kläger war über diese Aussage zunächst sehr verwundert. Im Anschluss an die Besprechung fragte ihn ein Kollege, der ebenfalls an der Telefonkonferenz teilgenommen hatte, ob er an AIDS leide. Danach fühlte sich der Kläger unwohl und befürchtete, wegen des Verdachts auf AIDS in Zukunft die soziale Distanzierung der anderen Mitarbeiter hinnehmen zu müssen. Die Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers hatte die Vorgesetzte aus dem Datensystem des Unternehmens.

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