ABGB: § 1333
Wird die Unwirksamkeit einer Entlassung gerichtlich festgestellt und der Dienstgeber zur Nachzahlung des Gehalts inklusive Verzugszinsen verpflichtet, sind die geleisteten Verzugszinsen nicht auf den Lohnsteuerschaden, der dem Arbeitnehmer wegen des kumulationsbedingten Progressionseffekts entsteht, anzurechnen.