Für Repräsentation enthält das EStG in § 20 Abs 1 Z 3 sowie das KStG in § 12 Abs 1 Z 3 eine Sonderbestimmung. Derartige Aufwendungen dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Dass diese Regelung in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt, zeigen die zahlreichen Beispiele der EStR 2000 Rz 4808 ff zur Repräsentation und Geschäftsfreundebewirtung. Anhand einiger BFG-Entscheidungen zeigt der Autor auf, dass die Tendenz der Gerichte in Richtung Ausweitung des Anwendungsbereichs steuerlich unbeachtlicher Repräsentation bei unveränderter gesetzlicher Regelung geht. Eine Feier anlässlich eines Umzugs oder einer Kanzleieröffnung sei nicht automatisch abzugsfähige Werbung - es bedarf auch einer zeitlich und inhaltlich relevanten Produkt- und Leistungsinformation, wobei die Einladung von (am Inhalt nicht interessierten) Begleitpersonen für Repräsentation spricht. Die Eröffnungsrede zum Unternehmen, der Small Talk von Arbeitnehmern mit (potenziellen) Geschäftspartnern und das Aufstellen von Fahnen reiche noch nicht aus, um die Kosten einer Veranstaltung steuerlich abzugsfähig zu machen.