EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 lit a
BFG 25. 1. 2024, RV/3100053/2024
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn
EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 lit a
BFG 25. 1. 2024, RV/3100053/2024
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehören regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn