EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Eine bloß vorübergehende Bürosperre - aufgrund einer Pandemie (hier: COVID-19) und aufgrund eines Terroranschlages - führt noch nicht dazu, dass ein Arbeitszimmer
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EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Eine bloß vorübergehende Bürosperre - aufgrund einer Pandemie (hier: COVID-19) und aufgrund eines Terroranschlages - führt noch nicht dazu, dass ein Arbeitszimmer
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