vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld bei verspätetem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6888/11/2024 Heft 6888 v. 28.2.2024

AVRAG: § 13a

ASVG: § 143d

Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt in diesem Fall ab dem tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte