Der Beitrag befasst sich - ausgehend von einem konkreten Anlassfall (OLG Graz 4. 10. 2022, 6 Ra 50/22b) - mit Unklarheiten, die sich in Bezug auf die vereinbarten Probezeiten bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber ergeben können. In diesem konkreten Fall stellte sich die Frage, ob die Vereinbarung einer jeweils neuen Probezeit bei der insgesamt dritten Beschäftigung zum selben Arbeitgeber zulässig ist oder ob es sich um eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften handelt. Letzteres wurde schließlich bejaht. Im Anlassfall wurden die beiden ersten Arbeitsverhältnisse nicht in der Probezeit, sondern einvernehmlich beendet. Dies vermag an der Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften nichts zu ändern. Die relevanten Beschäftigungsverhältnisse waren von kurzer Dauer, die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ging vom Arbeitgeber aus und Motiv war stets der Betriebsurlaub. Das Auflösungsmotiv in der Probezeit war offensichtlich die Intention des Arbeitgebers, sich der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankenstand zu entziehen. Obergruber weist darauf hin, dass eine gründliche Auseinandersetzung zur Rechtsfrage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer erneuten Probezeit in einem zweiten Arbeitsvertrag zwischen gleichbleibenden Arbeitsvertragsparteien für verantwortungsvolle Arbeitgeber unumgänglich ist. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit aufeinanderfolgender Probezeitvereinbarungen seien verschiedene Kriterien heranzuziehen, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit aufeinanderfolgender Probezeitvereinbarungen sei vielschichtig. Die Entscheidung des OLG Graz diene der Schärfung wichtiger Trennlinien iSd bisherigen Judikatur.