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Rauch, Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Dienstfreistellung, ASoK 2023, 444

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6887/19/2024 Heft 6887 v. 21.2.2024

Wird ein Arbeitnehmer dienstfrei gestellt, so ist gemäß § 1155 ABGB das volle Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber während der Dienstfreistellung fortzuzahlen. Aus § 1164 ABGB geht hervor, dass § 1155 ABGB dispositiv ist. Der Autor setzt sich insbesondere mit der Frage der Anwendbarkeit des § 1155 ABGB im Falle eines (grundlosen) Verzichts des Arbeitgebers auf die Dienstleistung des Arbeitnehmers auseinander. Diese wird in der Lehre und insbesondere in der jüngst ergangenen Entscheidung des OGH vom 27. 9. 2023, 9 ObA 52/23x, ARD 6874/7/2023, bejaht. Rauch führt aus, dies ergebe sich schon daraus, dass der Arbeitnehmer lediglich verpflichtet sei, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er erfülle daher seine Arbeitspflicht auch dann, wenn er sich zur vereinbarten Arbeitszeit am Arbeitsort bereithalte und ihm keine Tätigkeiten zugewiesen werden. Bereits in der Leistungsbereitschaft liege die Erfüllung. Der Anwendungsbereich des § 1155 ABGB sei bereits gegeben, wenn der Arbeitgeber (erkennbar für den Arbeitnehmer) die Arbeitsleistung eindeutig nicht annimmt, zB indem er den Arbeitnehmer "nach Hause schickt". Es bestehe kein Grund, dass im Falle einer Dienstfreistellung, die im Rahmen einer anschließenden einvernehmlichen Auflösung vereinbart wird, etwas anderes gilt.

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