Teil 1 der Artikelreihe widmet sich der Abgrenzung von Abgangsentschädigung und freiwilliger Abfertigung und insbesondere deren Besteuerung. Während bei der Abgangsentschädigung der Dienstgeber dem Dienstnehmer aufgrund des DV-Endes eine Einmalzahlung als Gegenleistung dafür gewährt, dass dieser einer einvernehmlichen Auflösung zustimmt oder es unterlässt, eine Kündigung anzufechten, liegt eine freiwillige Abfertigung vor, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf diese Auszahlung hat, sondern die Zahlung dem freien Willen des Dienstgebers entspringt.