Die Verwandtschaft zum Arbeitgeber oder zu einem Organ des Arbeitgebers schließt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Dort wo allerdings Interessenkonflikte aus dem Verwandtschaftsverhältnis entstehen können - namentlich bei der Tätigkeit als Betriebsrat -, bestehen gesetzliche Beschränkungen. Daraus folgt, dass enge Verwandte des Arbeitgebers sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner bei der Betriebsratswahl kein passives Wahlrecht haben. Angesichts der sehr differenzierten Aufzählung im ArbVG ist diese Liste als taxativ zu werten und nicht auf andere Fälle auszudehnen. Das heißt, Lebensgefährten haben bei der Betriebsratswahl nach Ansicht Wiesingers ein passives Wahlrecht.