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Stella, Datenänderung nach Erstattung einer AMS-Frühwarnmeldung, ASoK 2023, 398

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6884/13/2024 Heft 6884 v. 31.1.2024

Das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG verpflichtet Arbeitgeber bei Massenkündigungen dazu, ihre Auflösungsabsicht vorab dem AMS schriftlich anzuzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens 30 Tage zuzuwarten. Die Frühwarnmeldung hat bestimmte Daten (zB Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer) zu enthalten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich diese Daten zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und dem Kündigungsausspruch ändern. Trotz großer Relevanz für die Praxis wurde in Österreich die Thematik, wie mit solchen Datenänderungen umzugehen ist und welche Rechtsfolgen daran geknüpft sein können (zB Unwirksamkeit der Meldung und daher der ausgesprochenen Kündigungen), bisher kaum behandelt. Stella sucht nach belastbaren Lösungen für die Praxis. Seiner Ansicht nach ist dabei in Anlehnung an die deutsche Rechtslage zwischen Muss- und Soll-Angaben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist nicht nur in § 45a Abs 3 AMFG angelegt, sondern sogar unionsrechtlich geboten. Ändern sich Muss-Angaben in der Meldung (zB Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer), müssen Arbeitgeber erneut das AMS nach § 45a AMFG informieren. Betreffen Datenänderungen hingegen nur Soll-Angaben (zB Geschlecht, Alter und Qualifikation der betroffenen Arbeitnehmer), besteht keine Handlungspflicht für Arbeitgeber. Gleiches gilt, wenn weniger Arbeitnehmer als gemeldet gekündigt werden sollen. Dadurch kann die Arbeitsmarktverwaltung nämlich nicht negativ beeinflusst werden.

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