Der Autor bespricht die Entscheidung BVwG 19. 6. 2023, W209 2257319-1/8E, in der das BVwG die Ansicht vertritt, dass eine Kommanditistin, die zwar laut Gesellschaftsvertrag über ein Mitspracherecht zur laufenden Geschäftsführung verfügt, dieses aber aufgrund der Stimmenmehrheit des anderen Kommanditisten de facto nicht ausnutzen kann, nicht als erwerbstätig iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzusehen ist, da sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte.