EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 lit e
LStR 2002: Rz 272d
Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei zwei Dienstgebern an unterschiedlichen Tätigkeitsorten mit unregelmäßigen Arbeitszeiten beschäftigt und steht für das eine Dienstverhältnis das volle und für das andere Dienstverhältnis ein aliquotes Pendlerpauschale zu, können bei der Veranlagung beide Beträge kumuliert gewährt werden, falls das weitere Dienstverhältnis mit zusätzlichen Wegstrecken verbunden ist. Das Pendlerpauschale ist dabei allerdings mit dem vollen Pendlerpauschale für die rechnerisch kumulierte Strecke begrenzt, wobei für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - entgegen den Ausführungen in Rz 272d LStR 2002 - nicht auf die Verhältnisse bei dem Dienstverhältnis, das den Anspruch auf ein volles Pendlerpauschale vermittelt, abzustellen ist, sondern auf die Verhältnisse bei jenem Dienstverhältnis mit der längeren Wegstrecke.