EpiG: § 32 Abs 3
Wurde ein Arbeitnehmer wegen SARS-CoV-2 abgesondert und erhielt er vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung den ihm nach dem Epidemiegesetz zustehenden Vergütungsbetrag ausbezahlt, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Dienstgeber über und ist gemäß § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG der für die Zeit der Erwerbsbehinde-