EO: § 291a, § 292 Abs 4
Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Dieser beläuft sich im Jahr 2024 auf € 1.217,96 (BGBl II 2023/407), daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2024 nachfolgende Lohnpfändungswerte.