Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen müsste der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 5,2 % erhöht werden, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % zu erreichen. Mit einer Änderung im Nachtschwerarbeitsgesetz (Art XIII Abs 12 NSchG) wurde nun sichergestellt, dass im Jahr 2024 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. (BGBl I 2023/162)