GlBG: § 6 Abs 2 Z 1
OGH 19. 10. 2023, 8 ObA 63/23g
Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG wird verwirklicht, wenn durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die Person unangebracht, unerwünscht oder anstößig ist, eine für die betroffene Person einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen oder dies bezweckt wird. Ob bestimmte Handlungen des Arbeitgebers in diesem Sinne als Belästigung zu werten sind, hängt von den konkreten Umständen ab und entzieht sich einer "abstrakten Definition" eines "objektiven Mindestmaßes an Intensität".