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Unterschiedliche Rechtsansichten über Arbeitnehmeransprüche - kein Bossing

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6880/9/2024 Heft 6880 v. 5.1.2024

ABGB: § 1157, § 1295

OGH 27. 9. 2023, 9 ObA 66/23f
➜ zu OLG Wien 8 Ra 57/23w,
ARD 6866/7/2023 (Bestätigung)

Aus der Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Wien 28. 6. 2023, 8 Ra 57/23w, ARD 6866/7/2023) geht hervor, dass der Kläger behauptete, wegen der Ablehnung seines Antrags auf Elternteilzeit zunehmend ausgegrenzt und diskriminiert worden zu sein. Da aber in Wahrheit keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Elternteilzeit bestand, war der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine derartige Elternteilzeit - ohne gesetzliche Grundlage - zu gewähren. Dass in diesem Fall der beklagte Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Arbeitsleistung vom Kläger einforderte, kann ihm nicht als Bossing (= Mobbing durch Vorgesetzte) ausgelegt werden. Auch aus der unbedachten Äußerung seiner Vorgesetzten im Zug einer emotionalen Auseinandersetzung, der Kläger könne auch gleich in "Behindertenpension" gehen, weil er bei allen Gelegenheiten auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinweist, leitet das Berufungsgericht kein prozesshaftes, systematisch ausgrenzendes Geschehen über einen längeren Zeitraum im Sinne eines Bossings ab.

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