Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km für private Fahrten zu nutzen (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), ist ein Sachbezugswert von null vorgesehen. Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad unentgeltlich zur Verfügung stellen oder einen vereinbarten Abzug von der Bruttoentlohnung (Gehaltsumwandlung) vornehmen. Dabei dürfen kollektivvertragliche Mindestsätze keinesfalls unterschritten werden. Dies gilt aber laut Rauch nicht für Vorgaben eines betriebsinternen Gehaltsschemas, und zwar auch dann nicht, wenn dazu etwa eine freie Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.