Der Beitrag analysiert die inzwischen gefestigte Judikaturlinie des EuGH, wonach die Anwendung einzelner, insbesondere geografisch definierter Kriterien, wie das Geburtsland, der Wohnort oder die Staatsangehörigkeit, als solche noch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Anwendung eines solchen Kriteriums im Einzelfall dazu führt, dass "Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft" durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden. Zu untersuchen bleibe, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf die anderen Diskriminierungsgründe wie Alter oder Weltanschauung haben könnte.