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Maska, Das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers über Entgelthöhen nach der Lohntransparenzrichtlinie, ASoK 2023, 356

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6878/19/2023 Heft 6878 v. 13.12.2023

Die Lohntransparenzrichtlinie, die bis längstens 7. 6. 2026 umzusetzen ist, verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mithilfe einer Reihe verbindlicher Maßnahmen durchzusetzen. Spätestens ab dem Sommer 2026 werden die sich daraus ergebenden Rechte der Arbeitnehmer, die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber zu gewähren sind, (besser) ermöglichen, Rechtsansprüche gegenüber Arbeitgebern geltend zu machen, die sich aus Diskriminierungen ergeben, die schon in der Zeit davor geschehen sind. Es wird das Recht der Arbeitnehmer bestehen, vom Arbeitgeber über die durchschnittlichen Entgelthöhen für die Gruppe von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie selbst verrichten, Auskunft zu erhalten, wobei eine Aufschlüsselung nach dem Geschlecht erfolgen muss. Damit soll vor allem Frauen die Durchsetzung ihres Rechts auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit erleichtert werden. Die Auskunftspflicht soll jeden Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer treffen. Maska weist darauf hin, dass jene Betriebe, die derzeit noch keine Entgeltstrukturen aufweisen bzw keine Politik der Entgeltentwicklung betreiben, die auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruht, jetzt noch Zeit haben, rasch die notwendigen Schritte zu setzen.

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