APG: § 4 Abs 3
OGH 22. 6. 2023, 10 ObS 63/23x
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist nicht auf ein "Berufsbild", sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen (vgl OGH 20. 12. 2016, 10 ObS 117/16b, ARD 6534/12/2017). Gab es nach den gerichtlichen Feststellungen objektive Unterschiede zwischen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherten und jener eines Arbeitskollegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei diesem Arbeitskollegen ausgehend von dessen tatsächlicher Tätigkeit Schwerarbeitszeiten vorlagen, solche beim klagenden Versicherten aber wegen der Nichterreichung der maßgeblichen Arbeitskilokalorien-Grenzwerte nach § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung verneint wurden, nicht die vom Versicherten behauptete Verfassungswidrigkeit.