ASVG: § 306 Abs 1
OGH 16. 5. 2023, 10 ObS 125/22p
Dass ab dem 1. 1. 1964 geborenen Personen Übergangsgeld während der Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder einer Ausbildung nach § 198 Abs 2 Z 1 ASVG nur mehr subsidiär, das heißt dann geleistet wird, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht (§ 306 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2013/3), während älteren Versicherten Übergangsgeld im Falle der Gewährung von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ab dem Zeitpunkt gewährt wird, in dem die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre (§ 306 Abs 1 dritter Satz ASVG idF BGBl 1997/139) bzw ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 306 Abs 1 dritter Satz ASVG idF BGBl I 2010/111 und BGBl I 2011/122), stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar.