ABGB: § 861, § 869
OLG Wien 20. 7. 2023, 10 Ra 42/23d
Für die Annahme einer rechtsverbindlichen (einzelvertraglichen) Zusage einer leistungsorientierten Zuschusspension aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ist es erforderlich, dass aufseiten des Arbeitgebers ein Geschäftswille vorhanden ist, durch seine Willenserklärungen rechtliche Wirkungen auszulösen. Ist das zu verneinen, fehlt es am Bewusstsein, mit der Äußerung Rechtsfolgen auszulösen. Es liegt dann nur eine unverbindliche, jederzeit widerrufliche (Wissens-)Erklärung vor, aus der sich der Arbeitnehmer keine Ansprüche ableiten kann. (Revision vom OLG nicht zugelassen)