ArbVG: § 3 Abs 1
Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf nicht durch einen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu entrichtenden finanziellen Beitrag für dessen administrativen Aufwand - zB im Zusammenhang mit der Beantragung der Rot-Weiß-Rot - Karte - unterschritten werden.