KBGG: § 6 Abs 3
VO (EG) 883/2004 : Art 68 Abs 2
Bezieht eine in Tschechien mit ihrem Ehegatten und den Kindern lebende Grenzgängerin in Österreich als subsidiär leistungszuständigem Staat Kinderbetreuungsgeld und in Tschechien als vorrangig zuständigem Staat zum Teil gleichzeitig Elterngeld, das eine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt, so sind auch die Zeiträume, in denen sich der Leistungsbezug aus beiden Staaten nicht deckt, in die Berechnung der nach § 6 Abs 3 KBGG zu gewährenden Ausgleichszahlung (Differenzbetrag) einzubeziehen. Die Ausgleichszahlung ist auch dann auf Basis der jeweiligen Gesamtbeträge (des Kinderbetreuungsgeldes und des Elterngeldes) zu ermitteln, wenn gleichartige Familienleistungen verschiedener Mitgliedstaaten, die im selben Anspruchszeitraum beansprucht werden könnten, in sich gar nicht oder sich nur zum Teil überschneidenden Zeiträumen bezogen werden, sofern bei beiden Leistungen (wie hier) ein Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsdauer besteht.