KBGG: § 6 Abs 3
OGH 22. 6. 2023, 10 ObS 55/23w
Nach § 6 Abs 3 KBGG idF vor BGBl I 2016/53 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Eine Vergleichbarkeit iSd § 6 Abs 3 KBGG wird vom OGH - entsprechend der Auslegung der unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften durch den EuGH - angenommen, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen. Es wird keine völlige Gleichartigkeit gefordert, sondern es genügt, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten) übereinstimmen.