Im Fokus dieses Praxisbeitrags steht, wie Arbeitgeber auf die Teuerungswelle, die Inflation und allfällige hohe KV-Abschlüsse im Rahmen der Arbeitsvertragsgestaltung reagieren können, und ob bestehende Arbeitsvertragsklauseln vor dem Hintergrund hoher KV-Abschlüsse sowie der generellen Teuerung angepasst werden müssen. Bei den von der Teuerungswelle geprägten KV-Abschlüssen für 2023 war ein deutlicher Anstieg von Ist-Lohnerhöhungen zu bemerken. Aus Arbeitgebersicht ist daher iZm Ist-Lohnerhöhungen insbesondere bei Besserverdienern der Abschluss von Aufsaugklauseln zu überlegen. Laut OGH sind Anrechnungs- und Aufsaugklauseln jedenfalls bei erheblicher überkollektivvertraglicher Entlohnung für zwei oder drei bevorstehende Ist-Lohnerhöhungen zulässig, soweit dies für den Arbeitnehmer tatsächlich günstiger ist. Ein weiteres Instrument liegt in der Möglichkeit der Gewährung einer "Teuerungsprämie" gemäß § 124b Z 408 EStG 1988. Hierbei wirft va das ungeplante Zusammentreffen einer arbeitgeberseitig gewährten und einer kollektivvertraglichen Teuerungsprämie zahlreiche Fragen auf. Die Autorin empfiehlt den Abschluss einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern über die Gewährung der Teuerungsprämie, um darin ua die Kriterien für die Zumessung transparent zu machen.