Sowohl eine Befristung als auch eine Kündigung können auch bloß in Bezug auf einzelne Elemente des Vertragsverhältnisses angewendet werden (Teilkündigung bzw Teilbefristung). Im Rahmen des Beitrages werden Problemstellungen bei der Teilkündigung als auch bei einer mehrfachen Teilbefristung beleuchtet. Eine Teilkündigung, bei der nur Einzelkomponenten des Vertrages gekündigt werden (zB Aufkündigung von Entgelt- oder Homeoffice-Vereinbarungen), ist nur zulässig, wenn im Vertrag die Möglichkeit zur Teilkündigung explizit vorgesehen ist. Außerdem müssen die betreffenden Vertragselemente von den vertraglichen Hauptleistungspflichten trennbar sein. Die mehrfache Befristung von Teilen des Arbeitsvertrages muss dagegen eine sachliche Rechtfertigung aufweisen, um Bestand zu haben - so Gerhartl. Mehrfachbefristungen einzelner Elemente des Arbeitsvertrages können sich aber unter anderen Gesichtspunkten als problematisch erweisen. Zum einen können Vertrauensschutzaspekte schlagend werden, zum anderen ist die Umgehung von zwingenden Vorschriften zu verhindern. Eine Mehrfachbefristung darf etwa nicht dazu führen, dass Mindestansprüche, die dem Arbeitnehmer (bspw nach dem Kollektivvertrag) zustehen, unterlaufen werden (sodass etwa eine Zusammenrechnung von befristeten Dienstzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche geboten ist).