KV-Allgemeines Gewerbe: § 17, Gehaltstabelle
OLG Wien 27. 9. 2023, 8 Ra 86/23k
Die Klägerin war in einem Bestattungsunternehmen beschäftigt, das auch Blumen für die Bestattung am Friedhof verkaufte. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für Angestellte in Gewerbe und Handwerk zur Anwendung. Strittig war im Verfahren, ob die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit in die Verwendungsgruppe II dieses Kollektivvertrags einzustufen ist (so die Ansicht des beklagten Arbeitgebers) oder in die Verwendungsgruppe IV (so die Ansicht der Klägerin). Für Erst- und Berufungsgericht beides unzutreffend - richtig ist die Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe III des Gewerbe-KV: