KV-Elektro- und Elektronikindustrie: Abschnitt 6 Pkt 12
OLG Wien 25. 5. 2023, 8 Ra 44/23h
Unter die Beschäftigungsgruppe I des Kollektivvertrags für Elektro- und Elektronikindustrie fallen ua Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens zwei der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens vier der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmer, die im beträchtlichen Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.