AngG: § 8 Abs 1 und Abs 2; Art X Abs 2 Z 17 und Z 18
DO.A: § 60 Abs 1 und Abs 2
Befindet sich ein Angestellter in einem langen durchgehenden Krankenstand und hat ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, so entsteht gemäß § 8 Abs 2 AngG idF BGBl I 2017/153 mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres grundsätzlich ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Nach der Übergangsbestimmung des Art X Abs 2 Z 18 AngG ist die Neufassung des § 8 Abs 2 AngG aber im Fall, dass ein Kollektivvertrag günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung als nach § 8 Abs 2 AngG idF vor den Änderungen durch BGBl I 2017/153 enthält, bis zu einer Neuregelung im Kollektivvertrag nicht anzuwenden. Für die Beurteilung der Günstigkeit hat ein Gruppenvergleich zwischen den im Kollektivvertrag und den in § 8 Abs 2 AngG idF vor BGBl I 2017/153 enthaltenen Wiedererkrankungsregelungen zu erfolgen, weil diese den ausschließlichen Regelungsinhalt des bisherigen § 8 Abs 2 AngG vor der Novellierung bildeten.