EStG: § 68
Um eine laut Kollektivvertrag ausbezahlte Gefahrenzulage steuerfrei auszahlen zu können, bedarf es des Nachweises, dass die betroffenen Dienstnehmer überwiegend und damit zu mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird, mit gefährdenden Tätigkeiten betraut wurden. Wurden im Betrieb keine entsprechenden Aufzeichnungen darüber geführt und ergibt selbst die Schätzung durch die betroffenen Dienstnehmer