FamZeitbG: § 2 Abs 3
OGH 22. 8. 2023, 10 ObS 136/22f
Anlässlich der Geburt seines Sohnes begehrte der Kläger die Gewährung des Familienzeitbonus. Er ist an seinem Wohnort in Niederösterreich Gemeinderat und Stadtrat für Kultur. Er unterbrach zwar seine (in den letzten 182 Tagen) vor dem beantragten Bezugsbeginn ausgeübte Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG, sein Gemeinderatsmandat und seine Funktion als Stadtrat legte er für den Anspruchszeitraum aber nicht zurück, weil dies mit einem endgültigen Mandatsverlust verbunden gewesen wäre. Er nahm in dieser Zeit an einer Sitzung des Kulturausschusses und einer Stadtratssitzung teil; Gemeinderatssitzungen fanden nicht statt. Weitere, mit seinen politischen Funktionen verbundene Tätigkeiten übte er im Anspruchszeitraum nicht aus. Die für seine politische Tätigkeit zustehende Aufwandsentschädigung von (rund) € 1.050,- bezog er weiter. Er wurde auch nicht von der Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung) abgemeldet.