ABGB: § 914
OGH 26. 7. 2023, 9 ObA 46/23i
Eine im Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel, wonach "Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten uns gegenüber schriftlich erhoben werden", ist dahin auszulegen, dass der Beginn des dreimonatigen Fristenlaufs gleich wie jener der Verjährungsfrist - mangels abweichender Parteienvereinbarung - mit der Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs beginnt. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen.