FamZeitbG: § 2 Abs 4, § 2 Abs 1 Z 5
Für den Anspruch auf Familienzeitbonus ist ua erforderlich, dass der Dienstnehmer während der "Familienzeit" (Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem er sich aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet) seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Dass nach dem Anspruchszeitraum die Er-