BAO: § 29 Abs 1
VwGH 15. 9. 2023, Ra 2022/13/0111
➜ zu BFG RV/7100217/2017, ARD 6829/20/2022 (Bestätigung)
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass zwischen der Revisionswerberin und der slowenischen Gesellschaft KM d.o.o. schriftliche Vereinbarungen über die Bereitstellung von Leiharbeitern abgeschlossen worden waren. Die Betriebsprüfung unterzog die Differenz zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und den gemeldeten Bruttolöhnen dieser Leiharbeitnehmer der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ neue Haftungsbescheide.