BPGG: § 3, § 3a
VfGH 20. 9. 2023, G 328/2021
Nach § 3 BPGG ist der Anspruch auf Pflegegeld an den zuerkannten Bezug bestimmter, in Abs 1 aufgezählter Grundleistungen geknüpft. Als Bezieher gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird. Ohne Bezug einer Grundleistung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 3a BPGG für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und ihnen gleichgestellte Personen, sofern nach der Verordnung (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.