Für alle Personen, die zum Stichtag 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist vom Dienstgeber das Service-Entgelt für die e-card einzuheben (insbesondere Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis, Dienstnehmer im Entgeltfortzahlungsbezug iHv mindestens 50 % des Entgelts, Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung). Für 2024 ist somit am 15. 11. 2023 ein Service-Entgelt iHv € 13,35 fällig. Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen SV-Beiträgen für November bis spätestens 15. 12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.