Personal im Hotel- und Gastgewerbe erhält regelmäßig freiwillige Geldzuwendungen von ihren Gästen. Als Entgelt Dritter unterliegt Trinkgeld der Beitragspflicht und erhöht die allgemeine Beitragsgrundlage. Für einige Branchen, so auch für das Hotel- und Gastgewerbe, wurden Pauschalierungen (Trinkgeldpauschalen) festgelegt, wodurch für Dienstgeber die sonstige Verpflichtung zur Führung von Trinkgeldaufzeichnungen entfällt. Wird aber vom Hotel- oder Gastronomiebetrieb bei der Rechnung automatisch ein fixer Geldbetrag bzw ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen, handelt es sich dabei nicht um Trinkgeld; es handelt sich dann mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt. Weitere Informationen bietet die ÖGK in ihrem aktuellen Newsletter Nr. 12/Oktober 2023 (Link: https://tinyurl.com/OEGK-Newsletter-2023-12 ).