MSchG: § 15h
VKG: § 8
Wurde mit einer Arbeitnehmerin ein All-in-Gehalt vereinbart ohne Aufgliederung in einzelne Bestandteile (also keine Angabe von Grundgehalt und den auf Mehr- und Überstunden entfallenden Teil), und hat die Arbeitnehmerin in den letzten voll gearbeiteten 12 Monaten keine oder kaum Mehrleistungen erbracht (hier: 0,3 Stunden im Monat), darf das Gehalt bei Antritt einer Elternteilzeit nur entsprechend der reduzierten Wochenarbeitszeit aliquotiert werden. Die Intransparenz der vom Arbeitgeber gewählten Formulierung wirkt sich dahin gehend aus, dass mangels Bezifferung des der Abgeltung von Überstunden dienenden Gehaltsbestandteils auch in der Elternteilzeit das Gesamtgehalt (gekürzt um die Stundenreduktion) zu zahlen ist. Selbst bei Ablehnung der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 915 Satz 2 ABGB rechtfertigt die geringe monatliche Mehrleistung nicht das Herausrechnen von Überstunden aus dem vereinbarten All-in-Gehalt zur Bemessung des Gehalts während der Elternteilzeit. Es kommt zu keiner Störung des Synallagmas zwischen Arbeitsleistung und Entgelt.