AZG: § 19d
KV-Wirtschaftstreuhänder: Pkt III.a.
§ 19d AZG regelt die Teilzeitarbeit abschließend und umfassend. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die den Voraussetzungen des § 19d AZG nicht entspricht, ist unzulässig. Daher ist ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als 3 Monate nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden.