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Gerhartl, Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch, ASoK 2023, 159

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6859/13/2023 Heft 6859 v. 2.8.2023

Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die mit einer Unterlassung verbundenen Konsequenzen - erforderlichenfalls förmlich - zum Urlaubsverbrauch auffordern und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass und wann der Urlaub verfallen wird. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, seinen Urlaubsanspruch noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung zu verbrauchen. Die Beweislast dafür trägt insoweit der Arbeitgeber. Gerhartl erachtet es als ausreichend, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (erst) zu Beginn des Urlaubsjahres, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch verjähren würde, auf diese Konsequenz hinweist und den Arbeitnehmer zum rechtzeitigen Urlaubsverbrauch auffordert. Nicht ausreichend wäre es hingegen, den Arbeitnehmer erstmalig erst zwei oder drei Monate vor Verjährung des Urlaubsanspruchs auf den Eintritt der Verjährung hinzuweisen und zum Urlaubskonsum aufzufordern. Wenn es der Arbeitgeber unterlässt, (spätestens) zu Beginn des dritten Urlaubsjahres seinen Hinweis- und Aufforderungspflichten nachzukommen, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist für nicht verbrauchten Urlaub gehemmt - dies gelte aber nur für den EU-rechtlich gebotenen Mindesturlaub von 4 Wochen. Die Hemmung dauert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nachholt.

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