Arbeitnehmer, die ständig in Österreich tätig sind, unterliegen auch dann vollumfänglich dem österreichischen Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber keinen Sitz im Inland hat. Daraus resultiert aber, dass er auch nicht Mitglied in einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist, woraus letztlich folgen würde, dass dieses Arbeitsverhältnis keinem Kollektivvertrag unterläge. Allerdings besteht mit § 3 Abs 2 LSD-BG eine Sonderbestimmung, die die Entgeltregelungen jenes Kollektivvertrages, der für vergleichbare Arbeitnehmer im Inland gilt, für anwendbar erklärt. Ob diese Einschränkung auf die Entgeltbestimmungen allerdings angesichts der Neuregelung des § 2 Abs 3 LSD-BG, der für langfristig entsandte Arbeitnehmer die Anwendung des gesamten Kollektivvertrages anordnet, noch haltbar ist, ist für Wiesinger zu hinterfragen. Seiner Ansicht nach liegt hier eine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 2 Abs 3 LSD-BG auf Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsort in Österreich zu schließen ist. Es gäbe keinen Grund, langfristig entsandte Arbeitnehmer der österreichischen Rechtsordnung in einem stärkeren Ausmaß zu unterwerfen als Arbeitnehmer, die bereits kollisionsrechtlich an sich österreichischem Recht zur Gänze unterliegen. Auch ergibt sich aus den Sonderbestimmungen des BUAG und des BSchEG, dass der Gesetzgeber dazu tendiert, Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsort in Österreich und Arbeitgeber ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Ansprüche des Arbeitnehmers nicht anders zu behandeln als solche mit Sitz in Österreich. Dies spreche ebenfalls für eine analoge Anwendung des § 2 Abs 3 LSD-BG.