Der Autor analysiert die aktuelle EuGH-Entscheidung Rs C-477/21 , MÁV-START (= ARD 6854/5/2023), wonach die in Art 3 der Arbeitszeit-RL vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, kann die wöchentliche Ruhezeit daher erst angetreten werden, nachdem die tägliche Ruhezeit abgelaufen ist. Für Betriebe, in denen die klassische 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag gilt, ändere sich durch die EuGH-Entscheidung nichts. In Betrieben mit Samstagsarbeit (zB Gastronomie, Hotellerie, Handel etc) ergeben sich allerdings laut Czvitkovich Probleme, weil das österreichische Arbeitszeit- und Arbeitsruhesystem nicht den Vorgaben der EuGH-Entscheidung entspricht. Da die Wochenendruhe an Samstagen gemäß § 3 Abs 2 ARG spätestens um 13:00 Uhr bzw in Ausnahmefällen um 15:00 Uhr oder nach Ende der Öffnungszeiten beginnt, verbleibe kein ausreichendes Zeitfenster dafür, dass die vorangegangene Tagesruhezeit gesondert konsumiert werden kann. Nachdem aber die geltenden Strafbestimmungen bloß Strafen vorsehen, wenn österreichisches Recht verletzt wurde, sieht er Strafen vorerst für unwahrscheinlich an.