ASVG: § 59 Abs 2
VwGH 8. 5. 2023, Ra 2023/08/0047
Nach § 59 Abs 2 ASVG kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen für rückständige SV-Beiträge herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Für die Ansicht, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen generell eine Aufschlüsselung ihrer Berechnung und eine Auseinandersetzung mit der Verjährung voraussetzt, gibt es aber keine rechtliche Grundlage. In einem Verfahren über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sind lediglich die Voraussetzungen des § 59 Abs 2 ASVG zu prüfen. Bei der demnach vorzunehmenden Beurteilung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar die Höhe der Verzugszinsen eine Rolle spielen. Diese war aber im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Weder im Antrag der Dienstgeberin noch im darauf folgenden Schriftverkehr mit der ÖGK wurde der Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen in Frage gestellt (geschweige denn - sei es auch implizit - ein Feststellungsantrag gestellt). Auch in der Beschwerde wurde nur völlig unsubstanziiert die Unrichtigkeit der Verzugszinsen behauptet. Es wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Revision dargelegt, inwieweit sich die behauptete Fehlberechnung auf die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen hätte auswirken können. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin durch die Einhebung der Verzugszinsen - als Voraussetzung für die Antragsstattgebung - umso weniger anzunehmen sein wird, je geringer die Höhe des Gesamtbetrags der Verzugszinsen ist.